Erklärung des Bezirksverbandes zum Waffeneinsatz bei Grenzverletzungen
Der AfD- Bezirksverband Münster stellt klar: Nach UZwG § 12 ,,Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch" Absatz (3) steht fest: Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Nach UZwG § 10, Abs. (2): Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr [...]