Der AfD- Bezirksverband Münster stellt klar:
Nach UZwG § 12 ,,Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch“ Absatz (3) steht fest:
Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.
Nach UZwG § 10, Abs. (2):
Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
Die AfD ist eine Partei der Rechtstaatlichkeit.
Waffengewalt gegen Menschen, die keine Gewalttaten begehen oder gar gegen Kinder wird von uns nicht toleriert.
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