In Nieheim müssen zwei Mieter in den nächsten Monaten ihre Wohnung räumen, um für Flüchtlinge Platz zu machen. Grund für die Kündigung war Eigenbedarf.

Ein normaler Vorgang?

Die betroffenen Städte Nieheim und Niederkassel berufen sich bei ihren Kündigungen auf den Paragrafen 573 BGB. Laut dem kann der „Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat“. Als „berechtigtes Interesse“ ausgeschlossen ist etwa die Absicht einer Mieterhöhung. Ein „berechtigtes Interesse“ ist aber etwa der Eigenbedarf, wenn also der Vermieter die Wohnung selbst bewohnen will oder enge Verwandte hat, die dort einziehen sollen. Und genau das passiert in diesen Fällen nicht, meint Matthias Gellner, Mitglied des Landesfachausschusses Bauen und Wohnen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarf sieht Gellner in diesem Fall als rechtswidrig an, denn „das können nur natürliche Personen, juristische Personen und solche des öffentlichen Rechts schon mal gar nicht“.

Aber unabhängig von der Rechtslage ist es ein ungeheuerlicher Vorgang, der sicherlich kein Einzelfall bleiben wird. Wenn der deutschen Bevölkerung der Wohnraum genommen wird um dort Asylsuchende unterzubringen, dann ist der soziale Sprengstoff vorprogrammiert. Statt ständiger Rechtsbrüche durch die Bundesregierung, müssten abgelehnte Asylsuchende konsequent abgeschoben werden und weitere Anreize zur Einreise umgehend beendet werden.

Diese oben beschriebenen Vorgänge, dass Mietern städtischer Immobilien wegen Eigenbedarf zur Unterbringung von Asylanten gekündigt wird, ist auf keinen Fall hinzunehmen und in diesen Fällen müssen wir unsere Empörung lautstark zum Ausdruck bringen.

von Matthias Gellner

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